Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 02.05.2013 - 2 A 10.12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,14788
OVG Berlin-Brandenburg, 02.05.2013 - 2 A 10.12 (https://dejure.org/2013,14788)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02.05.2013 - 2 A 10.12 (https://dejure.org/2013,14788)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02. Mai 2013 - 2 A 10.12 (https://dejure.org/2013,14788)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,14788) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 9 Abs 1 Nr 20 BauGB, § 9 Abs 1 Nr 25 BauGB, § 14 BauGB
    Zulässigkeit eines Normenkontrollantrages bei außer Kraft treten einer Veränderungssperre; präjudizielles Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Veränderungssperre; Anforderungen an die Darlegung der Schutzziele und der zu ihrer Umsetzung erwogenen ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 9 Abs 1 Nr 20 BauGB, § 9 Abs 1 Nr 25 BauGB, § 14 BauGB
    Normenkontrolle; Veränderungssperre; außer Kraft getretene Norm; Feststellungsantrag; berechtigtes Interesse; beabsichtigte Amtshaftungsklage; offensichtliche Aussichtslosigkeit der Klage (verneint); drittbezogene Amtspflicht; Genehmigungsfähigkeit; Inhalt der zu ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2010 - 2 S 69.09

    Einstweilige Anordnung (Stattgabe); Normenkontrolle; Satzung; Veränderungssperre;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.05.2013 - 2 A 10.12
    Nachdem der Senat die Veränderungssperre auf Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 19. Januar 2010 - OVG 2 S 69.09 - gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug gesetzt hatte, hob die Antragsgegnerin die Satzung über die Veränderungssperre mit Satzung vom 18. Februar 2010, bekannt gemacht im Amtsblatt vom 27. März 2010 sowie erneut im Amtsblatt vom 26. Januar 2011 auf.

    Insoweit beruft sich die Antragstellerin auf ihr Vorbringen im Verfahren OVG 2 S 69.09.

    Zur Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre verweist die Antragsgegnerin auf ihr Vorbringen im Verfahren OVG 2 S 69.09.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Streitakte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - OVG 2 S 69.09 - und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie hinsichtlich der am 18. Februar 2010 beschlossenen weiteren Veränderungssperre auf die Streitakten des Verfahrens OVG 2 A 9.10 mit Stand vom 2. Mai 2013, die Streitakten der Verfahren OVG 2 S 34.10 und OVG 2 S 17.11 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

    Der Senat hat dazu in seinem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 19. Januar 2010 - OVG 2 S 69.09 - folgendes ausgeführt:.

  • BVerwG, 02.09.1983 - 4 N 1.83

    Feststellung der Ungültigkeit einer während eines Normenkontrollverfahrens außer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.05.2013 - 2 A 10.12
    Letzteres betrifft den Fall, dass eine Veränderungssperre während der Anhängigkeit eines zulässigen Normenkontrollantrags außer Kraft tritt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 - 4 N 1.83 -, BVerwGE 68, 12, juris Rn. 8; Beschluss vom 26. Mai 2005 - 4 BN 22.05 -, juris Rn. 5; vgl. ferner BayVGH, Urteile vom 21. Dezember 2012 - 2 N 10.230 -, juris Rn. 18, und vom 26. Mai 2009 - 1 N 08.2636 -, juris Rn. 29; Nds. OVG, Urteil vom 28. Januar 2010 - 12 KN 65.07 -, juris Rn. 29; OVG Mecklenbg.-Vorpomm., Urteil vom 30. Januar 2008 - 3 K 32.03 -, Rn. 43).

    Nur wenn für das Oberverwaltungsgericht auf der Hand liegt, dass eine nachfolgende Klage unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt aussichtslos ist, fehlt für die begehrte Feststellung das berechtigte Interesse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983, a.a.O., Rn. 11 f.; Beschluss vom 26. Mai 2005, a.a.O., Rn. 5).

  • BVerwG, 26.05.2005 - 4 BN 22.05

    Unwirksame Veränderungssperre: Feststellungsinteresse

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.05.2013 - 2 A 10.12
    Letzteres betrifft den Fall, dass eine Veränderungssperre während der Anhängigkeit eines zulässigen Normenkontrollantrags außer Kraft tritt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 - 4 N 1.83 -, BVerwGE 68, 12, juris Rn. 8; Beschluss vom 26. Mai 2005 - 4 BN 22.05 -, juris Rn. 5; vgl. ferner BayVGH, Urteile vom 21. Dezember 2012 - 2 N 10.230 -, juris Rn. 18, und vom 26. Mai 2009 - 1 N 08.2636 -, juris Rn. 29; Nds. OVG, Urteil vom 28. Januar 2010 - 12 KN 65.07 -, juris Rn. 29; OVG Mecklenbg.-Vorpomm., Urteil vom 30. Januar 2008 - 3 K 32.03 -, Rn. 43).

    Nur wenn für das Oberverwaltungsgericht auf der Hand liegt, dass eine nachfolgende Klage unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt aussichtslos ist, fehlt für die begehrte Feststellung das berechtigte Interesse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983, a.a.O., Rn. 11 f.; Beschluss vom 26. Mai 2005, a.a.O., Rn. 5).

  • BVerwG, 18.06.2012 - 4 BN 37.11

    Zur Antragsbefugnis in einem Normenkontrollverfahren gegen die Satzung über eine

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.05.2013 - 2 A 10.12
    Im vorliegenden Verfahren genügt für die Antragsbefugnis, dass die Antragstellerin für ihr Vorhaben, auf dem im Geltungsbereich der Veränderungssperre liegenden Grundstück Flur 2, Flurstück 212 der Gemarkung N... eine Schweinemastanlage zu errichten, einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag gestellt hat, der wegen der Veränderungssperre abgelehnt worden ist (vgl. ähnlich in Bezug auf Windkraftanlagen BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 4 BN 37.11 -, juris Rn. 3; Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -, juris Rn. 10; Urteil des Senats vom 21. Februar 2013 - OVG 2 A 11.12 -, UA S. 7).

    Die Antragstellerin hat mit dem von ihr vorgelegten Kaufvertrag hinreichend belegt, dass sie die gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit hatte, zu gegebener Zeit das Grundstück für das Vorhaben zu nutzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2012, a.a.O., juris Rn. 3 unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 17. Januar 2001 - 6 CN 4.00 -, juris Rn. 15).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2013 - 2 A 9.10
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.05.2013 - 2 A 10.12
    Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies das Landesumweltamt mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2010 unter Berufung auf eine von der Antragsgegnerin am 18. Februar 2010 beschlossene weitere Veränderungssperre, die Gegenstand des beim Senat anhängigen, unter dem Aktenzeichen OVG 2 A 9.10 geführten Normenkontrollverfahrens ist, zurück.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Streitakte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - OVG 2 S 69.09 - und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie hinsichtlich der am 18. Februar 2010 beschlossenen weiteren Veränderungssperre auf die Streitakten des Verfahrens OVG 2 A 9.10 mit Stand vom 2. Mai 2013, die Streitakten der Verfahren OVG 2 S 34.10 und OVG 2 S 17.11 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 13.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.05.2013 - 2 A 10.12
    Ob der praktisch wichtigste Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht völlig offen sind (vgl. etwa BVerwG Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138, sowie Urteil vom selben Tage - 4 CN 13.03 -, NVwZ 2004, S. 984, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 16.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.05.2013 - 2 A 10.12
    Ob der praktisch wichtigste Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht völlig offen sind (vgl. etwa BVerwG Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138, sowie Urteil vom selben Tage - 4 CN 13.03 -, NVwZ 2004, S. 984, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 17.01.2001 - 6 CN 4.00

    Antragsbefugnis; Bergrecht; Bewilligung; Kiesabbau; Landschaftsschutzverordnung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.05.2013 - 2 A 10.12
    Die Antragstellerin hat mit dem von ihr vorgelegten Kaufvertrag hinreichend belegt, dass sie die gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit hatte, zu gegebener Zeit das Grundstück für das Vorhaben zu nutzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2012, a.a.O., juris Rn. 3 unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 17. Januar 2001 - 6 CN 4.00 -, juris Rn. 15).
  • BVerwG, 29.06.2001 - 6 CN 1.01

    Grund für die Möglichkeit einer Erledigungserklärung seitens des Klägers -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.05.2013 - 2 A 10.12
    aa) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Normenkontrollantrag auch gegen eine bereits außer Kraft getretene oder aufgehobene Rechtsnorm zulässig sein kann, wenn in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind oder während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm etwa wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2001 - 6 CN 1.01 -, juris Rn. 10; Urteil des Senats vom 24. Januar 2007 - OVG 2 A 17.05 -, juris Rn. 14).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.01.2007 - 2 A 17.05

    Zur Statthaftigkeit eines Normenkontrollantrages gegen einen Flächennutzungsplan

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.05.2013 - 2 A 10.12
    aa) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Normenkontrollantrag auch gegen eine bereits außer Kraft getretene oder aufgehobene Rechtsnorm zulässig sein kann, wenn in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind oder während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm etwa wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2001 - 6 CN 1.01 -, juris Rn. 10; Urteil des Senats vom 24. Januar 2007 - OVG 2 A 17.05 -, juris Rn. 14).
  • VGH Bayern, 26.05.2009 - 1 N 08.2636

    Normenkontrollantrag gegen außer Kraft getretene Veränderungssperre -

  • VGH Bayern, 21.12.2012 - 2 N 10.230

    Normenkontrollantrag; Veränderungssperre

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2013 - 2 A 11.12
  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2013 - 2 A 9.10

    Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags bei außer Kraft treten der

    Die Antragsgegnerin hatte am 14. April 2008 die Aufstellung eines Bebauungsplans "Regionaler Landschaftszug Gemarkung Niebel und Niebelhorst und der Gemarkung " Der Grebbin", der Gemarkung "Niebelhorst-Wegeeck", der Gemarkung " Der Grabow" zur Gestaltung und Sicherung von Schutzgütern" sowie für dessen Planbereich eine Veränderungssperre beschlossen, die Gegenstand des unter dem Aktenzeichen OVG 2 A 10.12 geführten, mit Urteil des Senats vom 2. Mai 2013 abgeschlossenen Normenkontrollverfahrens war.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Streitakte in den beiden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - OVG 2 S 34.10 - sowie - OVG 2 S 17.11 - und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie hinsichtlich der am 14. April 2008 beschlossenen Veränderungssperre auf die Streitakten des Verfahrens OVG 2 A 10.12, die Streitakten des Verfahrens OVG 2 S 69.09 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

    Unabhängig davon hätte es für die Antragsbefugnis ausgereicht, dass die Antragstellerin für ihr Vorhaben, auf dem Grundstück eine Schweinemastanlage zu errichten, einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag gestellt hat, der wegen der Veränderungssperre abgelehnt worden ist (vgl. Urteil des Senats vom 2. Mai 2013 - OVG 2 A 10.12 -).

    Dass die beabsichtigte Schadensersatz- bzw. Entschädigungsklage, wie die Antragsgegnerin im Verfahren OVG 2 A 10.12 weiter geltend gemacht hat, wegen fehlender Kausalität der Veränderungssperre für den geltend gemachten Gewinnausfall aussichtslos wäre, ist ebenfalls nicht offensichtlich.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.02.2020 - 10 A 1.16

    Anspruch auf Erklärung der Ungültigkeit einer Veränderungssperre;

    Tritt eine Veränderungssperre während der Anhängigkeit eines zulässigen Normenkontrollantrags außer Kraft, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 - BVerwG 4 N 1.83 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 26. Mai 2005 - BVerwG 4 BN 22.05 -, juris Rn. 5; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 2. Mai 2013 - OVG 2 A 10.12 -, juris Rn. 17; OVG des Saarlandes, Urteil vom 12. November 2019 - 2 C 285/18 -, juris Rn. 23 mit Anmerkung von Wolnicki, jurisPR-ÖffBauR 2/2020, Anm. 1; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. November 2019 - 12 KN 26/18 -, juris Rn. 26) sowie der Literatur (u.a. Schiller, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 2496; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 135. EL September 2019, BauGB § 16 Rn. 30; Gatz, jurisPR-BVerwG 17/2005, Anm. 6) der Antragsteller die Feststellung begehren, dass die Veränderungssperre ungültig war.

    Soweit die Antragsgegnerin vorbringt, Amtshaftungsansprüche schieden mangels einer drittbezogenen Amtspflicht aus, ist dies allerdings nicht offensichtlich und muss daher der Beurteilung im zivilgerichtlichen Klageverfahren vorbehalten bleiben (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 2. Mai 2013 - OVG 2 A 10.12 -, juris Rn. 19).

  • VGH Bayern, 19.12.2019 - 1 N 17.1236

    Normenkontrolle gegen außer-Kraft-getretene Veränderungssperren

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Normenkontrollantrag nach Außer-Kraft-Treten einer Veränderungssperre zulässig ist (vgl. BVerwG, B.v. 26.5.2005 - 4 BN 22.05 - BauR 2005, 1761; B.v. 2.9.1983 - 4 N 1.83 - BVerwGE 68, 12 mit grundlegenden Ausführungen; BayVGH, U.v. 21.12.2012 - 2 N 10.230 - juris Rn. 22; OVG Berlin-Bbg, U.v. 2.5.2013 - 2 A 10.12 juris Rn. 17).
  • OVG Thüringen, 26.01.2022 - 1 N 247/19

    Wirksamkeit von Veränderungssperren

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein berechtigtes Feststellungsinteresse nach dem Außerkrafttreten einer Veränderungssperre jedenfalls fortbesteht, wenn die angestrebte Feststellung präjudizierende Wirkung für in Aussicht genommene Entschädigungsansprüche haben kann und eine Entschädigungsklage ernsthaft beabsichtigt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. Februar 2004 - 7 CN 1.03 -, juris, Rn. 14 und Beschl. v. 26. Mai 2005 - 4 BN 22.05 -, juris, Rn. 5; OVG Lüneburg, Urt. v. 28. Januar 2010 - 12 KN 65/07 -, juris, Rn. 29; OVG NRW, Urt. v. 24. Januar 2005 - 10 D 144/02 -, juris, Ls 2 und Rn. 27 f.) oder ein Fall der Wiederholungsgefahr vorliegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. Mai 2005 - 4 BN 22.05 - juris = BauR 2005, 1761; Beschl. v. 2. September 1983 - 4 N 1.83 - BVerwGE 68, 12; BayVGH, Urt. v. 21. Dezember 2012 - 2 N 10.230 - juris, dort Rn. 22; OVG Berlin-Bbg., Urt. v. 2. Mai 2013 - 2 A 10.12 - juris, dort Rn. 17).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2015 - 2 A 6.15

    Normenkontrolle; Veränderungssperre; Bebauungsplan; Windenergie;

    Bei Normenkontrollanträgen gegen Veränderungssperren genügt für die Antragsbefugnis, dass ein Antragsteller aufgrund von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern Genehmigungsanträge gestellt hat, die wegen der Veränderungssperre zurückgestellt worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 4 BN 37.11 -, juris Rn. 3; Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -, juris Rn. 10; Urteile des Senats vom 2. Mai 2013 - OVG 2 A 10.12 -, juris Rn. 15, und vom 21. Februar 2013 - OVG 2 A 11.12 -, UA S. 7).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht